Satzung „Die Wunschwerke e.V. - Förderverein der KITA Gohliser Höfe“
§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr des Vereins
- Der Verein führt den Namen „Die Wunschwerke – Förderverein der Kita Gohliser Höfe“. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt danach den Zusatz „e.V.“
- Der Verein hat seinen Sitz in Leipzig in der Einrichtung der Kita „Gohliser Höfe“, WilhelmSammet-Straße 33-39, 04157 Leipzig.
- Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Das erste Geschäftsjahr ist ein Rumpfjahr, es beginnt mit der Gründungsversammlung und endet zum 31.12.2022.
§ 2 Zweckbestimmung des Vereins
1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Förderverein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Zweck des Vereins ist die Förderung von Bildung und Erziehung.
Der Satzungszweck wird verwirklicht durch die ideelle und finanzielle Förderung der Kindertagesstätte Gohliser Höfe (über eigene Etatmittel hinaus), insbesondere durch:
- die Unterstützung bei Projekten und Aktionen mit pädagogischem Hintergrund.
- die finanzielle Unterstützung bei Anschaffungen und Maßnahmen zum Wohl der Kinder in der Kindertagesstätte Gohliser Höfe (z.B. Anschaffung von Lern- und Spielmaterialien, Mobiliar, Raumausstattungen etc.)
- die Ausrichtung und Unterstützung von Veranstaltungen für Kinder, Eltern und die im Kindergarten tätigen Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen in kultureller, organisatorischer oder materieller Weise.
- das Einsetzen für die Belange der Kinder.
- die Förderung und Pflege des Kontakts zwischen Eltern, Kindern, Personal sowie dem Träger der Kindertagesstätte und der Bevölkerung der Umgebung.
- die Förderung der Außendarstellung der Kita und des Vereins.
2. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen bzw. Aufwandsentschädigungen begünstig werden.
3. Vom Verein zu Gunsten der Kindertagesstätte Gohliser Höfe angeschaffte Gegenstände gehen als
Schenkung in das Eigentum der Kindertagesstätte über (ausgenommen hiervon sind
Materialien/Gegenstände, die für den Vereinsbedarf angeschafft wurden und für die Vereinsarbeit benötigt werden).
4. Der Förderverein übernimmt dabei keine Aufgaben des Trägers.
§ 3 Mitgliedschaft
- Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person oder juristische Person öffentlichen und privaten Rechts bzw. Personenvereinigung werden, die daran interessiert ist, die Verwirklichung der Vereinsziele und Satzungszwecke des Vereins zu fördern.
- Die Aufnahme in den Verein ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen. Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag. Will er dem Antrag nicht stattgeben, entscheidet hierüber die nächstfolgende Mitgliederversammlung.
- Die Mitgliedschaft endet
- durch schriftliche Austrittserklärung an den Vorstand
- mit dem Tod des Mitglieds
- bei juristischen Personen mit dem Verlust der Rechtsfähigkeit
- durch Ausschluss aus dem Verein
- durch Austritt. Der Austritt ist zum Schluss eines Geschäftsjahres unter Einhaltung der Kündigungsfrist von einem Monat möglich. Die Kündigung muss schriftlich an den Vorstand erfolgen.
Bei Vorstandsmitgliedern sowie dem Amt der Kassenprüfer wird die Beendigung der Mitgliedschaft erst mit der Berufung eines Ersatzmitglieds gültig.
- Der Ausschluss eines Mitglieds kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von ¾ der gültigen Stimmen der anwesenden Mitglieder aus wichtigem Grund erfolgen, insbesondere wenn das Verhalten oder die Tätigkeit des Mitgliedes dem Ziel oder dem Ansehen des Vereins widersprechen. Dem Mitglied muss vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur
Rechtfertigung bzw. Stellungnahme gegeben werden. Die weiteren Rechte und Pflichten des Mitglieds ruhen durch Vorstandsbeschluss aus gegebenem Grund bis zur entsprechenden Mitgliederversammlung.
- Die Mitgliedschaft erlischt bei Verzug der Beitragszahlung von länger als sechs Monaten.
- Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedsverhältnis. Eine Rückgewähr von Beiträgen (auch bereits im Voraus gezahlte Jahresbeiträge), Spenden oder sonstigen Unterstützungsleistungen ist ausgeschlossen.
§ 4 Finanzierung
- Der Verein kann zur Realisierung der Satzungszwecke und zur Deckung der anfallenden Kosten Beiträge, Umlagen oder Kursgebühren erheben sowie Spenden entgegennehmen..
- Jedes Mitglied ist verpflichtet, jährlich einen Beitrag zu zahlen. Der Mitgliedsbeitrag wird vom Vorstand festgesetzt. Beitragsänderungen bedürfen der Genehmigung der Mitgliederversammlung. Bei Eintritt im laufenden Jahr vermindert sich der Beitrag nicht. 3.
- Der Einzug der Beiträge erfolgt am 01.02. des lfd. Jahres per SEPA-Basis- Lastschriftmandat.
§ 5 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
§ 6 Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung ist das oberste Beschlussorgan des Vereins und besteht aus allen Mitgliedern des Vereins.
Eine Mitgliederversammlung ist vom Vorstand schriftlich unter Angabe der Tagesordnung mit einer Frist von 4 Wochen einzuberufen:
-
- mindestens einmal im Jahr, möglichst innerhalb der ersten drei Monate des Geschäftsjahres
- wenn es der Vorstand im Interesse des Vereins für erforderlich hält und mit einfacher Mehrheit beschließt
-
- auf begründeten, an den Vorsitzenden gerichteten schriftlichen Antrag von einem Viertel der Mitglieder. Die so beantragte Mitgliederversammlung hat innerhalb eines Monats nach Eingang des Antrags stattzufinden.
Die Einladung zur Mitgliederversammlung ergeht jeweils an die letzte dem Vorstand bekannte Emailadresse des Mitglieds.
Anträge der Mitglieder zur Tagesordnung sind spätestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung beim Vereinsvorstand einzureichen.
- Die Mitgliederversammlung nimmt die jährlichen Berichte des Vorstands und der Kassenprüfer entgegen und entscheidet insbesondere über:
- a. die Wahl des Vorstandes
- b. die Wahl zweier Kassenprüfer für die Dauer der jeweiligen Wahlperiode des Vorstandes, die nicht dem Vorstand angehören.
- c. Entlastung des Vorstands und der Kassenprüfer
- d. die Festsetzung der Höhe und Fälligkeit des Mitgliedsbeitrags
- e. die Genehmigung der Datenschutzordnung des Vereins
- f. Satzungsänderungen
- g. Auflösung des Vereins
- h. Anträge von Mitgliedern, die durch Vorstandsbeschluss ausgeschlossen werden sollen
- i. Aufnahme neuer Vereinsmitglieder in den Fällen des §3 Nr.2 Satz 3
-
- Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitz oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, so wird ein Versammlungsleiter von der Mitgliederversammlung gewählt.
- Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Hierauf ist in der Einladung der Mitgliederversammlung hinzuweisen. Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltungen gelten immer als ungültige Stimmen und bleiben für das Abstimmungsergebnis außer Betracht. Entscheidend sind Ja- und Nein-Stimmen. Zur Änderung der Satzung sowie zur Vereinsauflösung ist jedoch eine Mehrheit von 2/3 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
Die Art der Abstimmung und Wahlen bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muss geheim erfolgen, wenn ein erschienenes Mitglied dies beantragt.
Jedes Vereinsmitglied hat eine Stimme, die nur persönlich in der Mitgliederversammlung ausgeübt werden darf. Eine Stimmrechtsübertragung ist ausgeschlossen.
- Über die Mitgliederversammlung einschließlich der getroffenen Beschlüsse ist vom Schriftführer eine Niederschrift zu fertigen, die vom Schriftführer und Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist.
- Die anwesenden Mitglieder haben sich in eine Anwesenheitsliste einzutragen, die vom Schriftführer vorzubereiten und mit der Niederschrift aufzubewahren ist.
§ 7 Der Vorstand
- Der Vereinsvorstand besteht aus:
-
- dem Vorsitzenden
- dem stellvertretenden Vorsitzenden
- dem Kassenwart
- Der Vereinsvorstand setzt sich zusammen aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Kassenwart. Geschäftsführender Vorstand im Sinn des § 26 BGB sind der/die Vorsitzende, der/die stellvertretende Vorsitzende/r sowie der Kassenwart. Sie vertreten den Verein nach außen gerichtlich sowie außergerichtlich und sind im Vereinsregister einzutragen. Jeder von ihnen vertritt den Verein einzeln. Zudem werden sie als verfügungsberechtigt für die Konten und Sparbücher eingetragen. Sie können einzeln verfügen.
- Die Mitglieder des Vorstands werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Die mehrmalige Wiederwahl ist möglich. Die Amtszeit des Vorstandes endet jedoch erst mit der Wahl eines neuen Vorstandes. Eine Personalunion ist möglich, sofern nicht genügend Wahlkandidaten zur Verfügung stehen.
Scheidet ein Mitglied des Vorstands vor Ablauf der Amtsperiode aus, ist der Vorstand berechtigt ein kommissarisches Vorstandsmitglied für den Rest der Amtsperiode zu
berufen.
- Der Vereinsvorstand leitet verantwortlich die Vereinsarbeit und ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Organ übertragen sind. Insbesondere entscheidet er über die Verwendung der Beiträge, Spenden und sonstigen Einnahmen. Er soll hierzu die Vorschläge der KiTa-Leitung und der Elternvertreter/innen einholen. Die Vorstandsmitglieder erhalten kein Entgelt für die Wahrnehmung ihrer Funktion.
Der Vorstand hat insbesondere folgende Aufgaben:
-
- Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung, sowie Aufstellung der Tagesordnung
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- Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung
- Ordnungsgemäße Buchführung, Erstellung eines Budgetplans
- Erstellen des Jahresberichts
- Beschlussfassung über die Aufnahme von Mitgliedern, Verwaltung der aktuellen Mitgliederliste sowie der Beitragszahlungen
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- Führung der laufenden Geschäfte des Vereins und Entscheidungen über die Verwendung der Mittel im Sinne des Satzungszwecks und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
- Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Sitzungen. Die Vorstandsitzungen werden in regelmäßigen Abständen durch den Vorsitzenden oder, bei dessen Verhinderung, durch seinen Vertreter einberufen. Die Einberufung hat durch schriftliche Einladung unter Angabe der Tagesordnung mit einer Frist von 7 Tagen zu erfolgen. Die Einladung kann per E-Mail erfolgen.
- Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle Vorstandsmitglieder eingeladen sind und die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend ist. Der Vorstand fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Jedes Vorstandsmitglied hat eine Stimme. Beschlussvorschläge bei Stimmengleichheit gelten als abgelehnt.
- Über die Beschlüsse und Themen der Vorstandssitzung ist ein Protokoll aufzunehmen und vom Schriftführer aufzubewahren.
§ 8 Kassenprüfung
- Zwei Kassenprüfer sind von der Mitgliederversammlung für jeweils ein Jahr zu wählen. Diese haben die Aufgabe, das jeweils zurückliegende Geschäftsjahr des Vereins buchhalterisch zu prüfen, wobei den Kassenprüfern sämtliche Unterlagen des Vereins, Kassenbuch, Rechnungen, Bankauszüge und dergleichen zur Verfügung zu stellen sind.
- Die Kassenprüfung soll spätestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung abgeschlossen sein. Die Kassenprüfer haben die Mitgliederversammlung über das Ergebnis der Kassenprüfung zu unterrichten.
§ 9 Datenschutz im Verein
- Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins werden unter Beachtung der Vorgaben der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein verarbeitet.
- Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus.
- Die Bestellung eines Datenschutzbeauftragten nach EU-Datenschutz-Grundverordnung sowie Bundesdatenschutzgesetz ist nicht erforderlich.
§ 10 Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann nur einer besonderen, zu diesem Zweck einberufenen
Mitgliederversammlung beschlossen werden. Bei Beschluss bedarf es einer Mehrheit von ¾ der anwesenden Mitglieder. Es müssen mindestens die Hälfte aller stimmberechtigten Mitglieder des Vereins anwesend sein.
Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das gesamte Vermögen des Vereins an die KiTa „Gohliser Höfe“ Leipzig, die es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige und mildtätige Zwecke zu verwenden hat.
§ 11 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
Vorstehender Satzungsinhalt wurde von der Gründungsversammlung am 29.06.2022 beschlossen und zur zweiten Gründungsversammlung am 29.09.2022 nach den Vorgaben des Amtsgerichts Leipzig geändert.
Die Gründungsmitglieder des Vereins zeichnen wie folgt:
Sandy Andreas Antje Steinbach
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Lars Peter-Mieder Stefanie Hallek
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Jeanny Richter Josephine Herzer
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Mandy Göttner Sandra Göttner
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