Satzung „Die Wunschwerke e.V. – Förderverein der Kita Gohliser Höfe“

§1 Name, Sitz und Geschäftsjahr des Vereins

  1. Der Verein führt den Namen „Die Wunschwerke – Förderverein der Kita Gohliser Höfe“. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt danach den Zusatz „e.V.“
  2. Der Verein hat seinen Sitz in Leipzig.
  3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§2 Zweckbestimmung des Vereins

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Förderverein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Zweck des Vereins ist die Förderung von Bildung und Erziehung. Der Satzungszweck wird verwirklicht durch die ideelle und finanzielle Förderung der Kindertagesstätte Gohliser Höfe (über eigene Etatmittel hinaus), insbesondere durch:
    • die Unterstützung bei Projekten und Aktionen mit pädagogischem Hintergrund.
    • die finanzielle Unterstützung bei Anschaffungen für die und Maßnahmen zur frühkindlichen Bildung der Kinder in der Kindertagesstätte Gohliser Höfe.
    • die Ausrichtung und Unterstützung von gemeinsamen Veranstaltungen (für Kinder, deren Familien und die im Kindergarten tätigen Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen).
    • das Einsetzen für die Belange der Kinder.
    • die Förderung und Pflege des Kontakts zwischen Eltern, Kindern, Personal sowie dem Träger der Kindertagesstätte und der Bevölkerung der Umgebung.
    • die Förderung der Außendarstellung der Kita und des Vereins.
  2. Der Zweck des Vereins ist nicht auf Gewinnerzielung gerichtet. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.
  3. Die Mittel des Vereins dienen dem Zweck, die Kindertagesstätte ganzheitlich zu unterstützen. Es ist ausdrücklich festgelegt, dass die finanziellen Ressourcen des Vereins nicht selektiv für einzelne Kinder oder Familien verwendet werden dürfen. Alle Maßnahmen, Projekte und Aktivitäten, die durch die Vereinsmittel ermöglicht werden, sollen dem Wohl der gesamten Kindergemeinschaft dienen.
  4. Vom Verein zu Gunsten der Kindertagesstätte Gohliser Höfe angeschaffte Gegenstände gehen als Schenkung in das Eigentum der Kindertagesstätte über (ausgenommen hiervon sind Materialien/Gegenstände, die für den Vereinsbedarf angeschafft wurden und für die Vereinsarbeit benötigt werden).
  5. Der Förderverein übernimmt dabei keine Aufgaben des Trägers.

§3 Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person oder juristische Person öffentlichen und privaten Rechts bzw. Personenvereinigung werden, die daran interessiert ist, die Verwirklichung der Vereinsziele und Satzungszwecke des Vereins zu fördern.
  2. Die Aufnahme in den Verein ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen. Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag.
  3. Die Mitgliedschaft endet
    • bei Mitgliedern durch
      1. schriftliche Austrittserklärung an den Vorstand
      2. mit dem Tod des Mitglieds
      3. bei juristischen Personen mit dem Verlust der Rechtsfähigkeit
      4. durch Ausschluss aus dem Verein
      5. durch Austritt. Der Austritt ist zum Schluss eines Geschäftsjahres unter Einhaltung der Kündigungsfrist von einem Monat möglich. Die Kündigung muss schriftlich an den Vorstand erfolgen (per Post oder elektronisch per E-Mail)
    • bei Vorstandsmitgliedern sowie dem Amt der Kassenprüfer erst mit der Berufung eines Ersatzmitglieds
  4. Der Ausschluss eines Mitglieds kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 3/4 der gültigen Stimmen der anwesenden Mitglieder aus wichtigem Grund erfolgen, insbesondere wenn das Verhalten oder die Tätigkeit des Mitgliedes dem Ziel oder dem Ansehen des Vereins widersprechen. Dem Mitglied muss vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Rechtfertigung bzw. Stellungnahme gegeben werden. Die weiteren Rechte und Pflichten des Mitglieds ruhen durch Vorstandsbeschluss aus gegebenem Grund bis zur entsprechenden Mitgliederversammlung.
  5. Die Mitgliedschaft erlischt bei Verzug der Beitragszahlung von länger als zwölf Monaten.
  6. Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedsverhältnis. Es besteht kein Anspruch auf anteilige Erstattung des Jahresbeitrages.

§4 Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Die Mitglieder verpflichten sich durch ihren Beitritt, die Zielsetzung des Vereins zu fördern und die Auskünfte zu erteilen, die der Förderverein zur Durchführung seiner Aufgaben benötigt, insbesondere den Vorstand unverzüglich über Änderungen der Adresse und Bankverbindung zu informieren.
  2. Die Mitglieder sind verpflichtet, den von der Mitgliederversammlung beschlossenen Mitgliedsbeitrag an den Verein zu zahlen.
  3. Die Mitglieder des Vereins dürfen in ihrer Eigenschaft als Mitglied keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten. Die Zahlung von Aufwandsentschädigungen ist zulässig. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
  4. Vorstandsämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt. Die Mitgliederversammlung kann eine Vergütung nach Maßgabe einer Aufwandsentschädigung beschließen.

§5 Finanzierung

  1. Es wird ein Mitgliedsbeitrag erhoben. Der Mitgliedsbeitrag wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Dies erfolgt in Form einer Beitrags- und Finanzordnung. Die Beitrags- und Finanzordnung wird vom Vorstand jeweils für das folgende Geschäftsjahr beschlossen. Die Beitrags- und Finanzordnung ist nicht Bestandteil der Satzung, darf aber nicht im Widerspruch zu dieser stehen. Wird keine neue Beitrags- und Finanzordnung festgelegt, gilt weiterhin die vorhergehende.
  2. Beitragsänderungen bedürfen der Genehmigung der Mitgliederversammlung. Bei Eintritt/Austritt im laufenden Jahr vermindert sich der Beitrag nicht. Die Erstattung geleisteter Beiträge ist, auch zeitanteilig, ausgeschlossen.
  3. Der Einzug der Beiträge erfolgt per SEPA-Basis-Lastschriftmandat.

§6 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:

  1. die Mitgliederversammlung
  2. der Vorstand und
  3. der erweitere Vorstand.

§7 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Beschlussorgan des Vereins und besteht aus allen Mitgliedern des Vereins.
    Die Einladung zur Mitgliederversammlung ergeht jeweils an die letzte dem Vorstand bekannte E-Mail-Adresse des Mitglieds. Anträge der Mitglieder zur Tagesordnung sind spätestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung beim Vereinsvorstand einzureichen.
    Eine Mitgliederversammlung ist einmal jährlich durch den Vorstand schriftlich oder per E-Mail unter Angabe der Tagesordnung mit einer Frist von 2 Wochen zwischen Versanddatum und Versammlungstermin einzuberufen:
    1. wenn es der Vorstand im Interesse des Vereins für erforderlich hält und mit einfacher Mehrheit beschließt
    2. auf begründeten, an den Vorsitzenden gerichteten schriftlichen Antrag von einem Viertel der Mitglieder. Die so beantragte Mitgliederversammlung hat innerhalb eines Monats nach Eingang des Antrags stattzufinden
  2. Die Mitgliederversammlung nimmt die jährlichen Berichte des Vorstandes und der Kassenprüfer entgegen und entscheidet insbesondere über:
    1. die Wahl des Vorstandes und des erweiterten Vorstandes
    2. die Wahl zweier Kassenprüfer, die nicht dem Vorstand angehören
    3. Entlastung des Vorstandes und der Kassenprüfer
    4. Die Festsetzung der Höhe und Fälligkeit des Mitgliedsbeitrags
    5. Die Genehmigung der Datenschutzordnung des Vereins
    6. Satzungsänderungen
    7. Auflösung des Vereins
    8. Anträge von Mitgliedern, die durch Vorstandsbeschluss ausgeschlossen werden sollen
  3. Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Hierauf ist in der Einladung der Mitgliederversammlung hinzuweisen. Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltungen gelten immer als ungültige Stimmen und bleiben für das Abstimmungsergebnis außer Betracht. Entscheidend sind Ja- und Nein-Stimmen.
    Zur Änderung der Satzung sowie zur Vereinsauflösung ist jedoch eine Mehrheit von 2/3 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
    Die Art der Abstimmung und Wahlen bestimmt die Mitgliederversammlung.
    Jedes Vereinsmitglied hat eine Stimme, die entweder persönlich oder bei vorliegender Vollmacht auch nicht persönlich in der Mitgliederversammlung ausgeübt werden darf.
  4. Über die Mitgliederversammlung einschließlich der getroffenen Beschlüsse ist vom Schriftführer eine Niederschrift zu fertigen, die vom Schriftführer und Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist.
  5. Die anwesenden Mitglieder haben sich in eine Anwesenheitsliste einzutragen, die vom Schriftführer vorzubereiten und mit der Niederschrift aufzubewahren ist.

§8 Online-Versammlungen

  1. Der Vorstand und der erweiterte Vorstand des Vereins kann nach pflichtgemäßem Ermessen beschließen, dass die Mitglieder an der Mitgliederversammlung ohne Anwesenheit an einem Versammlungsort teilnehmen und ihre Mitgliederrechte im Wege der elektronischen Kommunikation ausüben (Online-Mitgliederversammlung und Hybrid-Mitgliederversammlung).
  2. Dies ist in der Einladung bekanntzugeben. Online-Mitgliederversammlungen finden in einem nur für Mitglieder zugänglichen Chatroom statt. Der Zugang hierzu erfolgt durch persönliche Zugangsdaten und einem gesonderten Passwort. Die Mitglieder erhalten ihre Zugangsdaten und das Passwort durch eine gesonderte E-Mail spätestens zwei Tage vor der Mitgliederversammlung an die dem Verein angegebene E-Mail-Adresse. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Zugangsdaten und das Passwort geheim zu halten. Eine Weitergabe an dritte Personen ist nicht zulässig.

§9 Der Vorstand

  1. Der Vereinsvorstand gemäß § 26 BGB besteht aus:
    1. dem Vorsitzenden
    2. dem stellvertretenden Vorsitzenden
    3. dem Kassenwart
  2. Die Vorstandsmitglieder im Sinne des § 26 BGB können den Verein gerichtlich und außergerichtlich allein vertreten und sind im Vereinsregister einzutragen. Dabei sind sie an die Vorstandsbeschlüsse gebunden. Jeder von ihnen vertritt den Verein einzeln. Zudem werden sie als verfügungsberechtigt für die Konten und Sparbücher eingetragen. Sie können einzeln verfügen.
  3. Die Mitglieder des Vorstands werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Die mehrmalige Wiederwahl ist möglich. Die Amtszeit des Vorstandes endet jedoch erst mit der Wahl eines neuen Vorstandes. Eine Personalunion ist möglich, sofern nicht genügend Wahlkandidaten zur Verfügung stehen. Scheidet ein Mitglied des Vorstands vor Ablauf der Amtsperiode aus, ist der Vorstand berechtigt ein kommissarisches Vorstandsmitglied für den Rest der Amtsperiode zu berufen.
  4. Der Vereinsvorstand leitet verantwortlich die Vereinsarbeit und ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Organ übertragen sind. Insbesondere entscheidet er über die Verwendung der Beiträge, Spenden und sonstigen Einnahmen.
  5. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Sitzungen. Die Vorstandssitzungen werden in regelmäßigen Abständen durch den Vorsitzenden oder, bei dessen Verhinderung, durch seinen Vertreter einberufen. Die Einberufung hat durch schriftliche Einladung unter Angabe der Tagesordnung mit einer Frist von 7 Tagen zu erfolgen. Die Einladung kann per E-Mail erfolgen.
  6. Der Vorstand des Vereins kann nach pflichtgemäßem Ermessen beschließen, ohne Anwesenheit an einem Versammlungsort zusammenzukommen und seine Aufgaben im Wege der elektronischen Kommunikation ausüben (Online-Vorstandssitzung und Hybrid-Vorstandssitzung). Dies ist in der Einladung bekanntzugeben. Online-Vorstandssitzungen finden in einem für die Vorstandssitzung eingerichteten Chatroom statt. Der Zugang hierzu erfolgt durch persönliche Zugangsdaten, die an die dem Verein angegebene E-Mail-Adresse versendet werden. Die Zugangsdaten sind geheim zu halten. Eine Weitergabe an dritte Personen ist nicht zulässig.
  7. Der Vorstand ist mit einfacher Mehrheit beschlussfähig, wenn alle Vorstandsmitglieder eingeladen sind und die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend ist.
  8. Über die Beschlüsse und Themen der Vorstandssitzung ist ein Protokoll aufzunehmen und vom Schriftführer aufzubewahren.

§10 Der erweiterte Vorstand

  1. Der erweiterte Vorstand besteht aus dem Vorstand laut § 9, Abs. 1. und bis zu fünf Beisitzern. Der erweiterte Vorstand ist zuständig für alle Belange des Vereins, sofern diese nicht in die Zuständigkeit des Vorstandes oder in die Zuständigkeit der Mitgliederversammlung fallen.
  2. Er übernimmt Vereinsaufgaben und entlastet den Gesamtvorstand in seiner Geschäftstätigkeit.
  3. Er repräsentiert den Verein und nimmt Aufgaben der Öffentlichkeitsarbeit wahr.
  4. Der erweiterte Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für eine Amtszeit von zwei Jahren gewählt; Wiederwahl ist möglich. Der erweiterte Vorstand bleibt bis zur Konstituierung des neuen Vorstandes im Amt.
  5. Der erweiterte Vorstand kann den Vorstand im Sinne des § 26 BGB nicht überstimmen. Die Vorstandsmitglieder im Sinne des § 26 BGB haben ein doppeltes Stimmrecht.

§11 Kassenprüfung

  1. Zwei Kassenprüfer sind von der Mitgliederversammlung für jeweils ein Jahr zu wählen. Diese haben die Aufgabe, das jeweils zurückliegende Geschäftsjahr des Vereins buchhalterisch zu prüfen, wobei den Kassenprüfern sämtliche Unterlagen des Vereins, Kassenbuch, Rechnungen, Bankauszüge und dergleichen zur Verfügung zu stellen sind.
  2. Die Kassenprüfung soll spätestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung abgeschlossen sein. Die Kassenprüfer haben die Mitgliederversammlung über das Ergebnis der Kassenprüfung zu unterrichten.

§12 Datenschutz im Verein

  1. Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins werden unter Beachtung der Vorgaben der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein verarbeitet.
  2. Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus.
  3. Die Bestellung eines Datenschutzbeauftragten nach EU-Datenschutz-Grundverordnung sowie Bundesdatenschutzgesetz ist nicht erforderlich.

§13 Satzungsänderung

  1. Satzungsänderungen, die durch gerichtliche oder behördliche Auflagen erforderlich werden, führt der Vorstand in eigener Zuständigkeit durch.
  2. Eine Satzungsänderung, die den Gemeinnützigkeitszweck aufheben soll, ist unzulässig.
  3. Sonstige Änderungen der Satzung des Vereins bedürfen eines mit Dreiviertelmehrheit gefassten Beschlusses der anwesenden Mitglieder.

§14 Auflösung des Vereins

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur einer besonderen, zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Bei Beschluss bedarf es einer Mehrheit von 3/4 der anwesenden Mitglieder. Es müssen mindestens die Hälfte aller stimmberechtigten Mitglieder des Vereins anwesend sein.
  2. Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das gesamte Vermögen des Vereins an die KiTa „Gohliser Höfe“ Leipzig, die es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige und mildtätige Zwecke zu verwenden hat.

§15 Inkrafttreten

Diese Satzung wurde in der Mitgliederversammlung am 17. Juli 2024 beschlossen. Sie tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft. Gleichzeitig wird die Satzung vom 29.09.2022 außer Kraft gesetzt.